Kosten der Flüchtlingsunterbringung – Wetteraukreis obsiegt auf ganzer Linie

Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Klagen der Städte Karben und Bad Vilbel ab – Landrat Arnold: Unsere Rechtsauffassung jetzt auch höchstrichterlich bestätigt.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht im September des vergangenen Jahres festgestellt hat, dass die Höhe der Kostenerstattung, die der Wetteraukreis den Kommunen für die Unterbringung von Flüchtlingen leistet, rechtmäßig ist, hat jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Position bestätigt.

Zum Hintergrund:
Die Finanzierung der Unterbringung von Flüchtlingen ist ein Streitpunkt nicht nur zwischen Kreis und Kommunen, sondern auch zwischen den Landkreisen, kreisfreien Städten einerseits und dem Bundesland.

Bis Anfang des vergangenen Jahres hat das Land Hessen dem Wetteraukreis 562 Euro als Pauschale überwiesen. Davon sollten Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenkosten und Betreuung finanziert werden. Danach wurde diese auf 652 Euro angehoben. Dieser Satz galt bis zum Ende des vergangenen Jahres, nunmehr beträgt er 910,00 Euro, sowie erstmal 30 Euro für sozialarbeiterische Leistungen.

Diesen Einnahmen stehen erhebliche Ausgaben gegenüber. Diese setzen sich zusammen aus dem Sozialhilferegelsatz, die zutragenden Krankenkosten Euro und die Unterbringungskosten, die der Wetteraukreis den Kommunen erstattet.

Der Wetteraukreis hat den Kommunen nur die Aufgabe der Unterbringung übertragen. Diese wurden mit Zuweisungen an die Kommunen, zwischen 195 und 219 Euro pro Monat und zugewiesener Personenzahl abgegolten. Dagegen haben die Kommunen Bad Vilbel und Karben beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht gab allerdings dem Wetteraukreis Recht und wies die Klage der beiden Städte ab. Gegen diese Abweisung haben beide Kommunen wiederum beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Berufung eingelegt.

Berufung nicht angenommen
In dem jetzt vorliegenden Urteil heißt es: „Der Antrag der Klägerin (Stadt Karben und Stadt Bad Vilbel), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. September zuzulassen, wird abgelehnt.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Würdigung des Gießener Urteils keine Rechtsfehler des Wetteraukreises erkannt. „Entscheidend war die Frage, ob die übertragende Aufgabe der Unterbringung auch angemessen vergütet wird“, so Landrat Arnold. Wie aber wird Unterbringung interpretiert? Da kann es verschiedene Standards geben. Dabei haben die klagenden Kommunen Aufwand mit eingerechnet, der mit Unterbringung nichts zu tun habe. Für die Angemessenheit der Erstattung bedürfe es einer Einzelfallprüfung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Höhe der vom Wetteraukreis gezahlten Pauschale für angemessen erachtet. Nicht zuletzt deshalb, weil man sich bei der Festsetzung an den Mietobergrenzen orientiert habe, also die Mietkostenerstattung, die ein normaler Leistungsempfänger in der Sozialhilfe bekommt.

In seinem Beschluss hat der VGH festgestellt, dass die beiden Kommunen als Kläger nichts vorgebracht haben, die das Urteil des Verwaltungsgerichtes in Frage stellen. Deswegen wird die Berufung nicht zugelassen. Schließlich heißt es abschließend in dem Beschluss des VGH: „Im Übrigen fehlt es an plausibler Darstellung dahingehend, inwiefern eine ‚intensive Beschäftigung mit den, jedem dieser Verfahren eigenen, Kostenaufstellungen‘ des Verwaltungsgerichts zu einer im Ergebnis anderen Entscheidung hätte bringen können.“

Fazit von Landrat Arnold: „Diesen Prozess hätte man sich auch sparen können, aber wenigstens haben wir jetzt alle Rechtsicherheit.“
(Quelle: Pressedienst Wetteraukreis)