Schulwegsicherheit in der Wetterau

Ergänzende Kriterien zur Übernahme von Kosten für die Schülerbeförderung sowie Investitionsrichtlinien zur Verbesserung der Verkehrssicherheit von Schulwegen

„Grundsatz:"
Der Schulweg ist dann besonders gefährlich, wenn er bis einschließlich der 6. Schulklasse mehr als 750m und ab der 7. Schulklasse mehr als 1500m durch nicht bewohntes Gebiet führt.
Die Einsehbarkeit der Wege von den bebauten Ortslagen oder öffentlichen Verkehrswegen muss zu 75% gewährleistet sein.
In diesen Fällen übernimmt der Wetteraukreis die Kosten für die
Schülerbeförderung im Rahmen einer freiwilligen Leistung.

Investitionen für Beleuchtung:
Investitionen werden vom Kreis übernommen, wenn der Schulweg unter 750 m (bis Klasse 6) und unter 1500 m (Klasse 7-10) außerhalb der Ortsrandbebauung liegt, Einzelbebauung gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art bleiben unberücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme von den Städten und Gemeinden durchgeführt werden. Sie tragen auch die Folgekosten.
Investitionen für technische Hilfsmittel wie Querungshilfen, Schilder, Poller, Leitplanken etc.: Sie werden bewilligt, sofern sie im ursächlichen Zusammenhang mit den begangenen Wegen stehen.

Es gilt folgende Priorität:
1. Priorität, bei Schulwegen mit besonderen Gefahren,
2. Priorität, bei Schulwegen die durch die Beurteilung der VGO
nicht mehr als besonders gefährlich eingestuft wurden.

Die Anträge der Kommunen müssen bis zum 31.03.2016 zur Genehmigung dem Wetteraukreis vorliegen, und die Baumaßnahme muss im Schuljahr 2016/17 durchgeführt werden. In diesem Fall werden die Schülerbeförderungskosten für Berechtigte in Form einer CleverCard kreisweit für das Schuljahr 2016/2017 übernommen.

Die Entscheidung der Investitionskostenübernahme trifft der
Kreisausschuss des Wetteraukreise nach vorheriger Anhörung der VGOund des Fachbereichs 5 (Schulverwaltung).“